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Zulassungsänderung captanhaltige Mittel

Sehr geehrte Kunden,

damit eine Anwendung im Kern- und Steinobstanbau auch in Zukunft möglich ist, haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf die Verwendung von Applikationstechniken geeinigt, die eine höhere Präzision und Genauigkeit ermöglichen. In Kombination mit einer Reduktion der ausgebrachten Wirkstoffmenge soll so sichergestellt werden, dass captanhaltige Produkte ein akzeptables Risiko für wildlebende Säugetiere darstellen. Darüber hinaus wurde zum Schutz von Wildbienen vereinbart, dass die Anwendung nur außerhalb der Blüte und in Abwesenheit von blühenden Unkräutern in den Fahrgassen zulässig ist.

Diese Änderungen wurden nun durch das BVL ab der Saison 2025 für alle captanhaltigen Produkte umgesetzt.

Änderungen (geändert mit Bescheid vom 27. März 2025)

Auflagen (Mittelebene):

(NB6611)
Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienenbeflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.

Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen (Anwendungen in Kernobst und Süß- und Sauerkirschen):

(NT204)
Zum Schutz von wildlebenden Säugern ist die Ausbringung des Mittels mit einem Sprühgerät mit Axialgebläse ohne Gebläseaufsatz verboten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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